History of Changes and Notes |
Mar. 26, 2023: A traditional Chinese translation is provided here. Dec. 28, 2022: Landgericht Berlin notifies the success of registration as an “e. V.” § 1.4 Oct. 08, 2022: § 1.2 Dortmund is changed to Berlin in the first General Assembly |
Statute (Satzung)
(We keep the statute in German, since it is the only legally binding version. Traditional Chinese translation is provided here for your convenience.)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen
auf Deutsch: „Europäisch-Taiwanische Gesellschaft für Wissenschaft und Technologie“,
auf Taiwanisch: „歐洲台灣科技人協會“, und
auf Englisch: „European-Taiwanese Association for Science and Technology“. - Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Berlin, Deutschland.
- Nach Bedarf und nach der Zustimmung des Vorstandes können weitere Niederlassungen des Vereins an anderen Standorten gegründet werden.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist:
- Die Förderung von Wissenschaft und Forschung
- Die Förderung von internationalem Austausch und Kooperation in Wissenschaft und Technologie insbesondere zwischen Europa und Taiwan,
- Die Förderung von Austausch und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern mit interdisziplinären Expertisen in Wissenschaft und Technologie,
- Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe insbesondere unter der Zusammenarbeit zwischen Europa und Taiwan,
- Die Förderung der Integration der Vereinsmitglieder in die europäische Gesellschaft, um die wissenschaftliche Entwicklung in Europa voranzubringen und die internationale Sichtbarkeit der taiwanischen Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen zu erhöhen.
- Der Verein ist unabhängig von einer bestimmten politischen oder religiösen Gesinnung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltungen von Seminaren, Tagungen sowie durch die Organisation von Projekten, gegenseitigen Besuchen und Ausstellungen.
- Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO), durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer oder mehreren anderen gemeinnützigen Körperschaften verwirklichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Genehmigung des Antrags auf Aufnahme und der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.
- Die Mitgliedschaft endet:
- bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
- bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
- durch Austritt;
- durch Ausschluss.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum 31. 12. eines Geschäftsjahrs zulässig.
- Ein Mitglied kann durch den Vorstandsbeschluss mit einer Zweidrittelmehrheit der gesamten Vorstandsmitglieder mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz zwei Mahnungen und nach Ablauf der gesetzten Fristen mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder in Textform per E-Mail an den Vorstand zu richten. In diesem Fall wird der Ausschluss durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimme abschließend entschieden. Vor der endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
- Der Vorstand kann jede natürliche und juristische Person, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied vorschlagen. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und sind nicht stimmberechtigt bei der Mitgliedversammlung.
§ 5 Pflichten der Mitglieder, Kommunikation
- Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
- Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere – insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
- Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, können Vorstand und Mitglieder sämtliche Erklärungen und alle sonstige Kommunikation neben der Schrift- auch in Textform per E-Mail abgeben. Erklärungen und Kommunikation der Mitglieder per E-Mail an den Verein und/oder den Vorstand können wirksam nur an die auf der Vereinshomepage genannten E-Mailadressen des Vorstands oder der Geschäftsstelle erfolgen.
- Die Erklärungen und Kommunikation des Vereins können auf Englisch, Deutsch oder Mandarin (bei Schriftverkehr die in Taiwan verwendeten chinesischen Langzeichen) erfolgen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- Beirat.
§ 7 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
- Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung in Textform von mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung an den Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats sowie deren Entlastung;
- die Änderung oder Neufassung der Satzung;
- die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
- die Beschlussfassung über Widersprüche gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.
- Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder die Mitgliederversammlung vollständig auf elektronischem Weg durchzuführen. Bei einer schriftlichen Aufforderung ist der Vorstand verpflichtet, Mitgliedern die Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vor der Versammlung oder auf elektronischem Weg vor oder während der Versammlung zu ermöglichen. Die schriftliche Aufforderung des Satzes 2 ist eine Woche vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.
- Die Mitgliederversammlung kann auf elektronischem Wege als Videokonferenz in einem Chat-Room durchgeführt werden, der nur für Mitglieder unter Angabe ihrer Legitimationsdaten und mit einem gesonderten Zugangswort zugänglich ist. Das Zugangswort wird mit der Einladung bekannt gegeben. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinen Dritten bekannt zu geben und unter strengem Verschluss zu halten.
§ 8 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
- Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, weiter ersatzweise durch den Schatzmeister geleitet. Ist auch dieser nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter (§ 7 Abs. 4) bekanntzugeben.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist – mit Ausnahmen von Absatz 5 – ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Die Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins können nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit der zweidrittel der abgegebenen Stimmen. Antrag auf Auflösung muss durch mindestens 10 Prozent der gesamten Vereinsmitglieder unterstützt und beim Vorstand eingereicht werden. Zwischen Antragstellung und Mitgliederversammlung muss mindestens ein Monat liegen. Die Auflösung bedarf einer Mehrheit der zweidrittel der abgegebenen Stimmen, die mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erreichen.
- Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen – durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder.
- Wahlen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt.
- Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden;
- dem stellvertretenden Vorsitzenden;
- dem Schatzmeister;
- dem Generalsekretär;
- höchstens drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die Mitgliedversammlung kann zusätzlich zwei Ersatzvorstandsmitglieder wählen.
- Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
- Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur Mitglieder des Vereins. Bei Beendigung der Mitgliedschaft scheidet das Vorstandsmitglied aus dem Vorstand mit sofortiger Wirkung aus.
- Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorsitzende beruft und leitet Vorstandsitzung mindesten einmal pro Jahr. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Führen der Bücher und Erstellung des Haushaltsplans und des Jahresberichtes;
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wählt aus seiner Mittel den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Schatzmeister und der Generalsekretär werden von dem Vorsitzenden aus der Mittel des Vorstandes vorgeschlagen und von Vorstandesmitgliedern gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
- Den Mitgliedern des Vorstandes erhalten keine Vergütung. Den Vorstandsmitgliedern werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt.
- Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
- Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den Vorsitzenden, ersatzweise den stellvertretenden Vorsitzenden. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Die Mitglieder des Vorstands können auch fernmündlich oder in elektronischer Form (z. B. per Videokonferenz) an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
- Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des stellvertretenden Vorsitzenden, weiter ersatzweise des Schatzmeisters.
- Außerhalb der Sitzungen können die Vorstandsbeschlüsse schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn kein Vorstandsmitglied der schriftlichen Beschlussfassung widerspricht.
- Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren und aufzubewahren.
§ 11 Beirat
- Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliedversammlung kann zusätzlich ein Ersatzbeiratsmitglied wählen. Mitglieder des Beirats dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Der Beirat besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und Stellvertretende werden von Beiratsmitgliedern gewählt.
- Wählbar als Beiratsmitglied sind nur Mitglieder des Vereins. Bei Beendigung der Mitgliedschaft scheidet das Beiratsmitglied aus dem Beirat mit sofortiger Wirkung aus.
- Der Beirat prüft die Buchführung und den Jahresabschluss, berichtet über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands ab.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung.